Förderverein Feuerwehr Löben e.V.


 


Satzung


 

 

§ 1

 



Name, Sitz und Rechtsform

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Feuerwehr Löben e.V.“.


2. Sitz des Vereins ist Annaburg OT Löben.


3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal, Zentrales Registergericht
    des Landes Sachsen-Anhalt einzutragen und führt die Abkürzung e.V. im Namen.


4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


5. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es endet am 31.12.2019.

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§ 2


Zweck und Aufgabe


  1. Der Verein hat den Zweck,

     


a) das Feuerwehrwesen nach dem jeweils geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien im Ortsteil Löben der Stadt Annaburg zu fördern


b)  die Zusammenführung aller an der Feuerwehrarbeit interessierten Bürger


c) die Arbeit der Ortsfeuerwehr Löben in enger Zusammenarbeit mit der Wehrleitung zu unterstützen.


 


  1.  Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch:


 


  1. die Unterstützung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;

  2. die Unterstützung der Feuerwehr bei regionalen Veranstaltungen

  3. die Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation, um interessierte Einwohner für die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen,

  4. die Unterstützung des Feuerwehrsportes und der Kameradschaftspflege;

  5. die Vertretung der Interessen der Ortsfeuerwehr Löben und die Wahrung der sozialen Belange der Mitglieder;

  6. die vorbeugende Aufklärung der Bevölkerung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Feuerwehr sowie des Brandschutzes, der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr;

  7. die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren;

  8. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Erfüllung der Vereinsaufgabe;

  9. die Beschaffung von materiellen und finanziellen Mitteln für die zu unterstützenden Vereinszwecke;

  10. die Förderung der Tradition der Ortsfeuerwehr Löben insbesondere der Unterhaltung der historischen Löschtechnik und Gerätschaften sowie die Aufarbeitung und Niederschrift der Historischen Entwicklung der Ortsfeuerwehr in einer Chronik, für allgemeine Zwecke und Veranstaltungen

  11. die Beachtung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit.


 


 


§ 3


Gemeinnützigkeit


 


1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5.       Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.


6.       Eventuell anfallendes Vermögen ist zweckgebunden. Es darf nur der in der Satzung vorgeschriebene Zweck damit verwirklicht werden.


 


 


§ 4


Mitgliedschaft


 


1.       Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, welche durch den Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen im Ortsteil Löben der Stadt Annaburg bekunden will. Bei Minderjährigen müssen die Inhaber der elterlichen Sorge (gesetzliche Vertreter) der Mitgliedschaft zustimmen.


2.       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.


3.       Aktives Mitglied kann jede natürliche Person ab vollendetem 10. Lebensjahr werden. Fördernde Mitglieder können Körperschaften, natürliche und juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen.


4.       Die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft erhalten natürliche Personen dank ihrer besonderen Verdienste im Sinne des Vereinszwecks.


 


§ 5


Erwerb der Mitgliedschaft


 


1.       Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.


2.      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.


 


§ 6


Beendigung der Mitgliedschaft


 


1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.


2.       Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.


3.       Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.


 


§ 7


Organe des Vereins


 


Die Organe des Vereins sind:


 


1. der Vorstand


 


2. die Mitgliederversammlung


 


§ 8


Vorstand


 


  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und besteht aus:

     


a. dem Vorsitzenden


b. dem stellvertretenden Vorsitzenden


c. dem Schatzmeister


d. dem Schriftführer


 


  1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt

  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

  3. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

  4. Als Beirat zum Vorstand gehören an:

     


 der Gerätewart der Feuerwehr Löben sowie ein Vertreter der Einsatzabteilung der Feuerwehr Löben.


 

 


§ 9


Mitgliederversammlung


 


1.       Einberufung der Mitgliederversammlung


 


a.       Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres statt.


b.      Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen.


c.       Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel).


d.      Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.


e.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist.


f.       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.


 


2.       Aufgaben der Mitgliederversammlung


 


a.       die Wahl des Vorstandes


b.      die Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr


c.       die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes


d.      des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung


e.       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten


f.       Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu bescheinigen ist.


g.       die Festsetzung des Förderbeitrages und etwaige Änderungen darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder


 


3.       Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung


 


a.       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.


b.      Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.


c.       Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.


d.      Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.


e.       Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung.


f.       Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


 


4.       Außerordentliche Mitgliederversammlung


 


a.       Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


b.      Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich beantragen.


c.       Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist hier 2 Wochen beträgt.


 


§ 10


Mitgliedsbeiträge


 


1.       Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag zum Anfang des ersten Quartals des Kalenderjahres zu zahlen.


 


Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


  


§ 11


Mittel und Verwendung der Mittel


 


  1.       Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt erwirtschaftet:

     


a.       durch jährlich zu zahlende Mitgliedsbeiträge


b.      durch Spenden


o   Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den


allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.


c.       durch Einnahmen aus Veranstaltungen


 


  1.       Verwendung der Mittel

     


a.       Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur


Erreichung des Vereinszweckes verwendet.


 


  1.      Die Verwaltung der finanziellen Mittel erfolgt durch Nutzung eines Bankkontos sowie einer Barkasse für     


   Angelegenheiten bei denen unbarer Geldverkehr nicht möglich ist.


 


§ 12


Rechnungswesen


 


  1. Schatzmeister

     


a.       Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.


b.      Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.


c.       Der Schatzmeister hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben zu berichten.


 


  1. Kassenprüfer

     


a.       Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit eine Rechnungsführungskontrolle durchzuführen.


b.      Sie sind verpflichtet, zu Beginn des neuen Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.


c.       Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag zur Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.


 


 


§13


Auflösung des Vereins


 


1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.


 


2.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Annaburg, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich zeitnah für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Löben zu verwenden hat.


 


 


§ 14


Inkrafttreten


 


Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.


 


 

 


Annaburg, OT Löben, 3. Mai 2019